Veräußerung des Grundstückes
Veräußerung des Grundstückes
Im Fall der Veräußerung des Grundstückes tritt der Erwerber an die Stelle des Vermieters in die bestehenden Mietverhältnisse gemäß dem Grundsatz: Kauf bricht nicht Miete (§ 566 BGB) ein.
Zuletzt aktualisiert am 20.07.2020 von Anne Pietag.