Veräußerung des Grundstückes

Veräußerung des Grundstückes

Im Fall der Veräußerung des Grundstückes tritt der Erwerber an die Stelle des Vermieters in die bestehenden Mietverhältnisse gemäß dem Grundsatz: Kauf bricht nicht Miete (§ 566 BGB) ein.

Zuletzt aktualisiert am 20.07.2020 von Anne Pietag.

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