Mitgliedschaft und Ehrenamt

Mitglied bei uns werden. So geht's.

  • Jeder Wohnungssuchende ab 18 Jahre kann bei uns Mitglied werden.
  • Sie stellen einen formlosen schriftlichen Antrag per Post oder E-Mail. Der Vorstand prüft und bestätigt diesen und Sie füllen unsere Beitrittserklärung Sie sind Mitglied, wenn Sie die laut Satzung festgelegten Genossenschaftsanteile gezeichnet und das Geschäftsguthaben eingezahlt haben.

  • Bei Aufnahme zahlen Sie ein Eintrittsgeld in Höhe von 25 €und erwerben einen Pflichtanteil in Höhe von 154 €. Möchten Sie eine Wohnung bei uns beziehen, zahlen Sie zwei weitere Anteile zu je 154 €.

Die Anteile aller Mitglieder bilden einen Teil des Eigenkapitals der Genossenschaft. Anteile sichern Miteigentum und Mitbestimmung. Sie garantieren langfristigen Wertbestand und Gebäudeerhaltung, da die Mittel für Modernisierung und Instandhaltung der genossenschaftlichen Bestände verwendet werden können.

Das eingezahlte Geschäftsguthaben wird nach Ausscheiden aus der Genossenschaft gemäß Satzung wieder ausgezahlt.

Mit dem Erwerb von Genossenschaftsanteilen werden Sie Genossenschaftsmitglied und damit Miteigentümer.

Im Ehrenamt, z. B. als gewählter Vertreter, können Sie die Entwicklung der Genossenschaft aktiv mitgestalten.

 

Mehr zum Thema Mitgliedschaft?

Frau Kaufmann beantwortet Ihnen Ihre Fragen gern.

Frau Claudia Kaufmann

Mietenbuchhaltung / Mitgliederwesen

Telefon +49 3528 408135

Warum Genossenschaft?

Sicher wie Eigentum. Flexibel wie Miete.

Weil die inneren Werte zählen - das unterscheidet einen privaten Vermieter/eine Wohnungsgesellschaft von einer Wohnungsgenossenschaft.

Wohnungsgesellschaft/privater Vermieter

 Wohnungsgenossenschaft

 

Vermieter ist ein Wirtschaftsunternehmen oder eine/mehrere Privatpersonen mit Interesse an maximalem Profit.

Vermieter ist eine Gemeinschaft an Privatpersonen, organisiert als Genossenschaft, ohne Profitinteresse

Vermieter erhält Einnahmen

Einnahmen werden wieder in den Bestand investiert

Geschäftsführer oder Eigentümer

Vorstand

Mieter

Mitglieder sind auch Miteigentümer. Wer eine Wohnung bei uns anmieten möchte, muss Mitglied bei uns sein. Es muss aber nicht jedes Mitglied eine Wohnung bei uns anmieten.

Vermieter bestimmt, wo es lang geht

Mitbestimmungsrecht laut Satzung direkt als Mitglied oder über die Vertreterversammlung (ab 1.500 Mitgliedern)

Mietvertrag

Dauernutzungsvertrag

Rechte und Pflichten regelt der Mietvertrag

Rechte und Pflichten regeln die Satzung und der Dauernutzungsvertrag

Kaution, eventuell Provision bei Vermittlung

Eintrittsgeld und Genossenschaftsanteile

Kaution wird nach Auszug zurückgezahlt

Genossenschaftsanteile werden nach Auszug satzungsgemäß zurückgezahlt

Bei Kündigung erlischt Wohnungsanspruch

Lebenslanges Wohnrecht, wenn Pflichten aus der Satzung und dem Dauernutzungsvertrag erfüllt werden

Keine Beteiligung an erwirtschafteten Überschüssen

Ausschüttung von Dividenden oder der genossenschaftlichen Rückvergütung auf Beschluss der Vertreterversammlung

Keine sozialen Ansprüche über den Mietvertrag hinaus

Sozial gerechte Wohnraumversorgung

Eigenbedarfskündigung möglich

Kein Selbstnutzeranspruch möglich

 

Flexibel, aber kein Mitspracherecht

 

Sicher wie Eigentum. Flexibel wie Miete.

Ehrenamt. Gestalten Sie mit!

Nichts erfüllt mehr, als gebraucht zu werden.

Als Genossenschaftsmitglied werden Sie Miteigentümer unserer Genossenschaft. Sie können alle Vorteile dieser Mitgliedschaft in Anspruch nehmen. Wir eröffnen Ihnen auch die Möglichkeit, sich an der Mitgestaltung der Genossenschaft zu beteiligen. Werden Sie Vertreter und bestimmen Sie mit!

Wenn Sie in der Vertreterwahl als Vertreter gewählt werden, nehmen Sie teil an der jährlichen Vertreterversammlung und beschließen über folgende Punkte:

  1. eine Änderung der Satzung
  2. die Feststellung des Jahresabschlusses (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und Anhang)
  3. die Verwendung des Bilanzgewinnes
  4. die Deckung des Bilanzverlustes
  5. die Verwendung der gesetzlichen Rücklage zum Zwecke der Verlustdeckung
  6. die Entlastung des Vorstandes und des Aufsichtsrates
  7. die Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrates sowie Festsetzung einer Vergütung
  8. den Widerruf der Bestellung von Mitgliedern des Vorstandes und des Aufsichtsrates
  9. die fristlose Kündigung des Anstellungsvertrages von Vorstandsmitgliedern
  10. den Ausschluss von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern aus der Genossenschaft
  11. die Führung von Prozessen gegen im Amt befindliche und ausgeschiedene Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder wegen ihrer Organstellung
  12. die Festsetzung der Beschränkungen bei der Kreditgewährung gemäß § 49 GenG
  13. die Umwandlung der Genossenschaft durch Verschmelzung, Spaltung, Vermögensübertragung oder Formwechsel
  14. die Auflösung der Genossenschaft
  15. die Zustimmung zu einer Wahlordnung (PDF) für die Wahl von Vertretern zur Vertreterversammlung

Die Vertreterversammlung berät außerdem über:

  1. den Bericht des Aufsichtsrates
  2. den Bericht über die gesetzliche Prüfung gemäß § 59 GenG

 

Möchten Sie mehr wissen?

Fragen zum Vertreteramt beantwortet Ihnen der Vorstand gern.