Mitgliedschaft und Ehrenamt
Mitglied bei uns werden. So geht's.
- Jeder Wohnungssuchende ab 18 Jahre kann bei uns Mitglied werden.
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Sie stellen einen formlosen schriftlichen Antrag per Post oder E-Mail. Der Vorstand prüft und bestätigt diesen und Sie füllen unsere Beitrittserklärung Sie sind Mitglied, wenn Sie die laut Satzung festgelegten Genossenschaftsanteile gezeichnet und das Geschäftsguthaben eingezahlt haben.
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Bei Aufnahme zahlen Sie ein Eintrittsgeld in Höhe von 25 €und erwerben einen Pflichtanteil in Höhe von 154 €. Möchten Sie eine Wohnung bei uns beziehen, zahlen Sie zwei weitere Anteile zu je 154 €.
Die Anteile aller Mitglieder bilden einen Teil des Eigenkapitals der Genossenschaft. Anteile sichern Miteigentum und Mitbestimmung. Sie garantieren langfristigen Wertbestand und Gebäudeerhaltung, da die Mittel für Modernisierung und Instandhaltung der genossenschaftlichen Bestände verwendet werden können.
Das eingezahlte Geschäftsguthaben wird nach Ausscheiden aus der Genossenschaft gemäß Satzung wieder ausgezahlt.
Mit dem Erwerb von Genossenschaftsanteilen werden Sie Genossenschaftsmitglied und damit Miteigentümer.
Im Ehrenamt, z. B. als gewählter Vertreter, können Sie die Entwicklung der Genossenschaft aktiv mitgestalten.
Mehr zum Thema Mitgliedschaft?
Frau Kaufmann beantwortet Ihnen Ihre Fragen gern.
Frau Claudia Kaufmann
Mietenbuchhaltung / Mitgliederwesen
Telefon +49 3528 408135
E-Mail kaufmann@wbg-radeberg.de
Warum Genossenschaft?
Sicher wie Eigentum. Flexibel wie Miete.
Weil die inneren Werte zählen - das unterscheidet einen privaten Vermieter/eine Wohnungsgesellschaft von einer Wohnungsgenossenschaft.
Wohnungsgesellschaft/privater Vermieter |
Wohnungsgenossenschaft
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Vermieter ist ein Wirtschaftsunternehmen oder eine/mehrere Privatpersonen mit Interesse an maximalem Profit. |
Vermieter ist eine Gemeinschaft an Privatpersonen, organisiert als Genossenschaft, ohne Profitinteresse |
Vermieter erhält Einnahmen |
Einnahmen werden wieder in den Bestand investiert |
Geschäftsführer oder Eigentümer |
Vorstand |
Mieter |
Mitglieder sind auch Miteigentümer. Wer eine Wohnung bei uns anmieten möchte, muss Mitglied bei uns sein. Es muss aber nicht jedes Mitglied eine Wohnung bei uns anmieten. |
Vermieter bestimmt, wo es lang geht |
Mitbestimmungsrecht laut Satzung direkt als Mitglied oder über die Vertreterversammlung (ab 1.500 Mitgliedern) |
Mietvertrag |
Dauernutzungsvertrag |
Rechte und Pflichten regelt der Mietvertrag |
Rechte und Pflichten regeln die Satzung und der Dauernutzungsvertrag |
Kaution, eventuell Provision bei Vermittlung |
Eintrittsgeld und Genossenschaftsanteile |
Kaution wird nach Auszug zurückgezahlt |
Genossenschaftsanteile werden nach Auszug satzungsgemäß zurückgezahlt |
Bei Kündigung erlischt Wohnungsanspruch |
Lebenslanges Wohnrecht, wenn Pflichten aus der Satzung und dem Dauernutzungsvertrag erfüllt werden |
Keine Beteiligung an erwirtschafteten Überschüssen |
Ausschüttung von Dividenden oder der genossenschaftlichen Rückvergütung auf Beschluss der Vertreterversammlung |
Keine sozialen Ansprüche über den Mietvertrag hinaus |
Sozial gerechte Wohnraumversorgung |
Eigenbedarfskündigung möglich |
Kein Selbstnutzeranspruch möglich |
Flexibel, aber kein Mitspracherecht |
Sicher wie Eigentum. Flexibel wie Miete. |
Ehrenamt. Gestalten Sie mit!
Nichts erfüllt mehr, als gebraucht zu werden.
Als Genossenschaftsmitglied werden Sie Miteigentümer unserer Genossenschaft. Sie können alle Vorteile dieser Mitgliedschaft in Anspruch nehmen. Wir eröffnen Ihnen auch die Möglichkeit, sich an der Mitgestaltung der Genossenschaft zu beteiligen. Werden Sie Vertreter und bestimmen Sie mit!
Wenn Sie in der Vertreterwahl als Vertreter gewählt werden, nehmen Sie teil an der jährlichen Vertreterversammlung und beschließen über folgende Punkte:
- eine Änderung der Satzung
- die Feststellung des Jahresabschlusses (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und Anhang)
- die Verwendung des Bilanzgewinnes
- die Deckung des Bilanzverlustes
- die Verwendung der gesetzlichen Rücklage zum Zwecke der Verlustdeckung
- die Entlastung des Vorstandes und des Aufsichtsrates
- die Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrates sowie Festsetzung einer Vergütung
- den Widerruf der Bestellung von Mitgliedern des Vorstandes und des Aufsichtsrates
- die fristlose Kündigung des Anstellungsvertrages von Vorstandsmitgliedern
- den Ausschluss von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern aus der Genossenschaft
- die Führung von Prozessen gegen im Amt befindliche und ausgeschiedene Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder wegen ihrer Organstellung
- die Festsetzung der Beschränkungen bei der Kreditgewährung gemäß § 49 GenG
- die Umwandlung der Genossenschaft durch Verschmelzung, Spaltung, Vermögensübertragung oder Formwechsel
- die Auflösung der Genossenschaft
- die Zustimmung zu einer Wahlordnung (PDF) für die Wahl von Vertretern zur Vertreterversammlung
Die Vertreterversammlung berät außerdem über:
- den Bericht des Aufsichtsrates
- den Bericht über die gesetzliche Prüfung gemäß § 59 GenG
Möchten Sie mehr wissen?
Fragen zum Vertreteramt beantwortet Ihnen der Vorstand gern.