Untermiete

Untermiete

Untermiete liegt vor, wenn der Mieter den Gebrauch der gemieteten Sache einem Dritten gegen Entgelt überlässt. Grundsätzlich ist der Mieter nicht berechtigt, ohne Erlaubnis des Vermieters seine Wohnung unterzuvermieten. Verweigert der Vermieter die Erlaubnis, ist der Mieter zur außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses unter Einhaltung der gesetzlichen Frist (3 Monate bei Wohnraum) berechtigt, sofern in der Person des Untermieters nicht ein wichtiger Grund vorliegt. Die Rechtsverhältnisse zwischen Mieter und Untermieter bestimmen sich nach dem abgeschlossenen Vertrag und den gesetzlichen Bestimmungen. Zwischen Vermieter und Untermieter bestehen keine vertraglichen Beziehungen.

Zuletzt aktualisiert am 20.07.2020 von Anne Pietag.

Zurück