Tod des Mieters

Tod des Mieters

Stirbt ein Ehepartner so tritt der Ehegatte, der mit dem Verstorbenen einen Haushalt führte, mit dessen Tod in das Mietverhältnis ein. Dasselbe gilt für den Lebenspartner. Kinder, die mit dem Mieter einen gemeinsamen Haushalt führen, treten ebenfalls mit dem Tod des Mieters in das Mietverhältnis ein, wenn nicht der Ehegatte eintritt. Auch die Fortsetzung mit den bereits im Mietvertrag aufgeführten Personen ist rechtlich selbstverständlich, denn der Tod des Mieters lässt die anderen Vertragsbeziehungen unberührt. Tritt niemand in das bestehende Mietverhältnis ein, so wird es mit den Erben fortgesetzt. Diese haben die Möglichkeit, das Mietverhältnis innerhalb eines Monats mit der im Mietvertrag vereinbarten Frist zu kündigen.

Zuletzt aktualisiert am 20.07.2020 von Anne Pietag.

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