Nichteheliche Lebensgemeinschaft

Nichteheliche Lebensgemeinschaft

Nichteheliche Lebensgemeinschaft, hier kann im Mietvertrag sowohl ein wie aber auch beide Partner aufgeführt werden. Stehen beide Personen im Mietvertrag, lässt der Auszug eines Lebenspartners das Mietverhältnis unberührt, d. h. er bleibt trotzdem Vertragspartei und haftet auch nach dem Auszug für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis. Eine Kündigung des Mietverhältnisses kann nur durch beide Mieter gemeinsam erfolgen. Nach Trennung oder Auszug aus der Wohnung kann jedoch der Mieter von dem in der Wohnung verbliebenen Mitmieter die Zustimmung zur Kündigung des Mietverhältnisses verlangen. I. d. R. wird dann der Vermieter mit dem "zurückgelassenen" Mieter einen Nachtrag zum Mietvertrag oder einen neuen Vertrag abschließen. 


Stirbt ein Partner, kommt es darauf an, ob der verstorbene allein im Mietvertrag stand oder beide Personen Vertragspartner waren. Stehen beide im Vertrag, wird das Mietverhältnis mit dem Überlebenden fortgesetzt. War nur der Verstorbene Vertragspartner des Vermieters, tritt der Überlebende mit dem Tod des Mieters in das Mietverhältnis ein, wenn er mit dem Verstorbenen einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt geführt hat.

Zuletzt aktualisiert am 20.07.2020 von Anne Pietag.

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