Gartenbenutzung

Gartenbenutzung

Ohne ausdrückliche vertragliche Regelung gilt der Garten als nicht mitvermietet. Bei Mehrfamilienhäusern haben die Mieter ein Recht zur Gartenbenutzung nur, soweit der Mietvertrag dies ausdrücklich bestimmt oder der Vermieter diesem durch ein langjähriges vorbehaltloses Dulden entspricht. Die Pflege des Garten ist je nach vertraglicher Gestaltung Sache des Vermieters oder des Mieters. Die dem Vermieter für Gartenpflege entstandenen Kosten können als Betriebskosten auf die Mieter umgelegt werden.

Zuletzt aktualisiert am 29.01.2015 von Annelie Dünnbier.

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