Einwohnermeldeamt
Einwohnermeldeamt
Wer in eine Stadt zuzieht oder den Wohnort aufgibt muss dies dem zuständigen Einwohnermeldeamt mitteilen. Hier ein Auszug aus dem Sächsischen Meldegesetz:
§ 10 An- und Abmeldung
(1) Wer eine Wohnung bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen bei der zuständigen
Meldebehörde anzumelden.
(2) Wer aus einer Wohnung auszieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen bei der zu-
Ständigen Meldebehörde abzumelden, wenn er
- seinen Aufenthalt im Ausland nimmt,
- lediglich eine von mehreren Wohnungen, für die er im Inland gemeldet ist, aufgibt, ohne eine neue Wohnung zu beziehen, oder
- nicht innerhalb einer Frist von einem Monat eine neue Wohnung im Inland bezieht
Zuletzt aktualisiert am 29.01.2015 von Annelie Dünnbier.