Schönheitsreparaturen

Schönheitsreparaturen

Schönheitsreparaturen werden meistens vertraglich geregelt. Sie umfassen i. d. R. das Tapezieren, Anstreichen oder Kalken der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden, Heizkörper, der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren. Die Renovierungsfristen betragen i. d. R. :

  • für Küchen, Bäder und Duschräume 5 Jahre
  • für Wohn- und Schlafräume, Flure, Dielen und Toiletten 8 Jahre
  • für andere Nebenräume 10 Jahre



Die Fristen beginnen erstmals mit Beginn der Mietzeit. Der Mieter ist für den Umfang der im Laufe der Mietzeit ausgeführten Schönheitsreparaturen beweispflichtig.
Die Arbeiten sind ordnungsgemäß, d. h. fachgemäß und zumindest in mittlerer Art und Güte durchzuführen.

Zuletzt aktualisiert am 20.07.2020 von Anne Pietag.

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