Einbauten oder Einrichtungen

Einbauten oder Einrichtungen

Einbauten oder Einrichtungen (z. B. Beleuchtungseinrichtungen, vom Mieter verlegter Teppichboden, Rollläden) sind bewegliche Sachen, die der Mieter mit der Mietsache körperlich verbunden hat, die aber trotz ihrer Verbindung als zusätzliche Einrichtungen gewertet werden. Eine vorherige Zustimmung des Vermieters ist i. d. R. nicht erforderlich. Der Mieter ist daher erst bei Beendigung des Mietverhältnisses zur Herstellung des ursprünglichen Zustandes verpflichtet.

Zuletzt aktualisiert am 29.01.2015 von Annelie Dünnbier.

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