Verzug

Verzug

Beim Verzug unterscheidet man Schuldner- und Gläubigerverzug. Ein Schuldnerverzug liegt vor, wenn der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers hin, die nach Eintritt der Fälligkeit erfolgt nicht reagiert. Im Falle der Mietzahlung also, wenn der Mieter die Miete auch nach Erhalt einer Mahnung des Vermieters nicht zahlt. Bei der Betriebskostenabrechnung bedarf es keiner Mahnung, da das als eine einmalige Nachzahlungspflicht des Mieters gilt. Der Zugang einer solchen Abrechnung löst deshalb den Lauf der 30-Tages-Frist aus. Gerät ein Mieter in Verzug so hat er dem Gläubiger den Verzugsschaden zu ersetzen, bei Geldschulden sind das Verzugszinsen (5 % über dem Basiszinssatz). Bei Zahlungsverzug des Mieters ist der Vermieter zur fristlosen Kündigung berechtigt. Gläubigerverzug ist, wenn der Gläubiger die angebotene Leistung des Schuldners nicht annimmt.

Zuletzt aktualisiert am 20.07.2020 von Anne Pietag.

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