Verjährung

Verjährung

Verjährung - Ansprüche unterliegen der Verjährung, das ist also das Recht des Verpflichteten (Schuldners) die Leistung zu verweigern. Die allgemeine Verjährungsfrist beträgt 30 Jahre. Im Mietrecht gelten folgende Besonderheiten:

  • der Anspruch des Vermieters auf Zahlung der Miete verjährt in vier Jahren (die Verjährung beginnt mit dem Ende des Jahres zu laufen, in dem die einzelnen Mietzinsraten fällig geworden sind),

  • Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderung oder Verschlechterung der Mietsache verjähren in sechs Monaten, 
Ansprüche des Mieters auf Ersatz von Aufwendungen verjähren in sechs Monaten (die Frist beginnt mit der rechtlichen Beendigung des Mietverhältnisses),

  • der Anspruch des Mieters auf die Rückzahlung der Kaution verjährt in 30 Jahren.

Verhandeln die Vertragsparteien nach Beendigung des Mietvertrages über die gegenseitigen Ansprüche wird der Lauf der Verjährung gehemmt, d. h. während der Verhandlungszeit setzt die Verjährungszeit aus und läuft erst nach Beendigung weiter.

Zuletzt aktualisiert am 20.07.2020 von Anne Pietag.

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