Lärm

Lärm

Belästigungen durch Lärm haben oft Auseinandersetzungen zwischen den Vertragsparteien oder einem Dritten zur Folge. Grundsätzlich gehört zum vertragsgemäßen Gebrauch der Wohnung auch die Nutzung von Geräten wie z. B. Fernseher, Radio, Staubsauger, elektrische Küchengeräte. Wann eine unzumutbare Belästigung anderer eintritt, entscheidet die objektive Vermeidbarkeit, d. h. ob der Mieter die Lautstärke regulieren kann (Familienfeier im Gegensatz zum Rasenmäher oder Musikinstrument). Bei der Prüfung der Zumutbarkeit sind neben der Vermeidbarkeit auch die ortsüblichen Verhältnisse zu berücksichtigen, da ortsübliche Beeinträchtigungen hingenommen werden müssen und keinen Grund zur Beanstandung darstellen. Kinderlärm ist im Allgemeinen hinzunehmen.

Lärm ist die Streitursache Nummer eins unter Nachbarn. Dabei lässt sich dieses Thema einfach und friedlich regeln, wenn die Nachbarn sich untereinander absprechen. Was der Eine als Lärm empfindet, sind für den Anderen angenehme Geräusche. Insofern ist es dem „Lärm-Verursacher“ evtl. gar nicht bewusst, dass er Sie womöglich stört. Deshalb appellieren wir an Sie: Falls Sie sich gestört fühlen, suchen Sie doch am Besten das direkte Gespräch mit Ihrem Nachbarn.

Zuletzt aktualisiert am 20.07.2020 von Anne Pietag.

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